Mitteilung der neuen Regelung durch den Amtstierarzt Dr. Andreas Pircher
Jede Hausschlachtung muss mindestens 3 Tage vor dem Schlachttermin dem Tierärztlichem Dienst unter der E-Mail Adresse vetmeran@sabes.it gemeldet werden.
WER DARF DIE HAUSSCHLACHTUNG DURCHFÜHREN:
DIE Person, welche die Betäubung und Entblutung durchführt, muss eine spezifische Ausbildung oder eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung im Bereich Hausschlachtungen aufweisen.
VERBOTE:
- Die Abgabe des Fleisches an Dritte ist verboten. (Familienmitglieder ausgenommen)
- Die Weiterverarbeitung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs ist verboten.
HÖCHSTGRENZEN:
Höchstgrenze für die Hausschlachtung ist 2 GROSSVIEHEINHEITEN.
die Obergrenze von 2 GVE muss mit der weiterhin gültigen Einschränkung für die einzelnen Tierarten; wie im Art: 5- sexies, Punkt 6 des LG Nr. 10/1999 angeführt, bewertet werden, also gilt auch zukünftig die jährliche Obergrenze von maximal:
1 Rind > 8 Monaten (1GVE)
2 Kälber < Monaten (0,5GVE/Tier)
4 Schweine (0,2 GVE/Tier)
5 Schafe/Ziegen > 15 Kg Lebendgewicht (0,1 GVE/Tier)
10 Schafe/Ziegen < 15 Kg Lebendgewicht (0,05 GVE/Tier)
50 Geflügel/Hasentiere (0,005 GVE/Tier)
Insgesamt dürfen die Hausschlachtungen der verschiedenen Tierarten 2 GVE ausmachen wie z.B.
1 Rind + 4 Schweine + 2 Schafe = 2GVE
1 Kalb + 4 Schweine + 4 Schafe + 6 Lämmer = 2GVE
Rinder über 12 Monate Lebensalter dürfen nicht, oder nur bei Erfüllen der Anforderungen des Anhang 2 (überdachter, leicht reinig barer Bereich, mit der Möglichkeit zur Immobilisierung und Aufhängen zum Entbluten) und in Ausnahmefällen (Notschlachtung bei Traumen, Frakturen) geschlachtet werden. Diese muss vom zuständigen Amtstierarzt vorher autorisiert werden.
SCHLACHTABFÄLLE:
Der Landwirt muss die Schlachtabfälle mit ausgefülltem Vordruck über eine autorisierte Entsorgungseinrichtung (Container - Deponie) entsorgen. Für diesen Transport sind keine weiteren Genehmigungen notwendig.
Bei unvorhersehbaren Ereignissen, welche die sofortige Tötung des Tieres erfordern (wie Frakturen, akute Läsionen, Traumata usw.), kann der Amtstierarzt die Hausschlachtung auch in Abweichung von den laut den vorhergehenden Absätzen/Grenzen ausnahmsweise genehmigen.