Für Eingriffe, für welche eine Baugenehmigung, eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) erforderlich ist, muss eine Gebühr entrichtet werden, deren Höhe sich nach dem Anteil an den Erschließungskosten laut Artikel 79 und nach den Baukosten laut Artikel 80 des Gesetzes richtet.